§ 1: Name und Sitz
   Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Forschung an wechselwarmen Tieren e.V.“, kurz „R.O.P.S.“* und hat seinen Sitz in Bergkamen. Der Verein ist politisch und religiös unabhängig.

* = Akronym für „Research On Poikilothermous Species”

§ 2: Zweck und Ziele
   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (volksbildnerische und wissenschaftliche) Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zweck“ der AO.
   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Zweck und Ziele von R.O.P.S. (Details)
a.) Die Kenntnisse und das Fachwissen werden der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Dieses geschieht durch
Veröffentlichungen, Versammlungen, Schulungen und Fachtagungen sowie durch nationale und internationale Publikationen.
b.) Grundlagenforschung zur Vermehrung von wechselwarmen Tieren.
c.)
Erforschung der Geschlechterbildung in Abhängigkeit von der Zeitigungstemperatur.
d.)
Vermehrung von gefährdeten Arten zum Aufbau stabiler Populationen.
e.)
Gezielte Zucht der Geschlechter und Führung von „Zuchtbüchern“ bei bestimmten Arten (Erhaltungszuchtprogramme).
f.) Internationale und nationale Zusammenarbeit von Züchtern zur Bestandssicherung von gefährdeten Arten.
g.)
Zusammenführen der Geschlechter für Erhaltungszuchten.
h.)
Sammeln von Daten der fachgerechten Haltung und Zucht in menschlicher Obhut (Terrarienhaltung) und bei der Feldforschung. Internationale und nationale Zusammenarbeit von Feldforschung und Privatzüchtern.

i.)
Die Archivierung der erhobenen Daten.

j.) Die Kooperation mit nationalen und internationalen Behörden und auf W
unsch deren Beratung.

k.)
Die Ermittlung unveränderlicher Kennzeichen unter Berücksichtigung des bestehenden Tierschutzgesetzes.

  § 3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

a.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des Privaten oder Öffentlichen Rechts werden.  

b.)
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen.
c.) Wird die Mitgliedschaft verwehrt, so ist dem Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde auf der nächsten Mitgliederversammlung einzuräumen.

§ 5: Verlust der Mitgliedschaft
a.)
Mit dem Tode des Mitglieds.
b.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Jahres erfolgen.
c.) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder eine ehrenrührige Handlung begeht.
d.) Bei Ausschluss steht den Betroffenen das Beschwerderecht in der Mitgliederversammlung zu; deren Beschluss ist endgültig.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
a.) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme.
b.) Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung des Vereinsvermögens und der Aufnahmegebühr.
c.) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Ziele zu fördern und die Satzung einzuhalten.

§ 7: Organe
a.) Der Vorstand
b.) Die Mitgliederversammlung


§ 8: Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem Ersten Vorsitzenden
- dem Zweiten Vorsitzenden
- dem Dritten Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart

   Die Vorsitzenden vertreten jeder für sich allein den Verein nach § 26 BGB. Im Falle der Repräsentation ist mit wenigstens einem Vorstandsmitglied Rücksprache zu halten.
   Bei Beschlüssen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
   Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
   Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Aufwendungen für den Verein und deren Erstattungen richten sich nach den Richtlinien des Öffentlichen Dienstes.
   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 

§ 9: Wahl des Vorstandes
   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
   Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ergänzt sich der Vorstand selbst, bis das neue Vorstandsmitglied durch die Vereinsmitglieder gewählt wird. 

§ 10: Mitgliederversammlung
   Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen Die Einberufung kann telefonisch erfolgen und ist jedem Mitglied mindestens 2 Wochen vorher mitzuteilen.

   Zur Hauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vor dem Termin einzuladen.

   Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen gefordert werden.
   Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge von mindestens 10 Prozent der Mitgliedern müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
   Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11: Satzungsänderung
   Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Änderungstext den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.
   Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
 

§ 12: Auflösung des Vereins
   Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer dafür schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
   Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Vereinsvermögen fällt nach der Abwicklung an die Frankfurter Zoologische Gesellschaft e.V.

Bergkamen, den 19.05.99