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§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den
Namen „Gesellschaft zur Forschung an wechselwarmen Tieren e.V.“, kurz
„R.O.P.S.“* und hat seinen Sitz in Bergkamen. Der Verein ist politisch
und religiös unabhängig.
* = Akronym für „Research On Poikilothermous Species”
§ 2: Zweck und Ziele
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (volksbildnerische und
wissenschaftliche) Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zweck“ der AO.
Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Zweck
und Ziele von R.O.P.S. (Details)
a.) Die Kenntnisse und das Fachwissen werden
der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Dieses geschieht durch Veröffentlichungen,
Versammlungen, Schulungen und Fachtagungen sowie durch nationale und
internationale Publikationen.
b.)
Grundlagenforschung zur Vermehrung von wechselwarmen Tieren.
c.) Erforschung der Geschlechterbildung in Abhängigkeit von der
Zeitigungstemperatur.
d.) Vermehrung von gefährdeten Arten zum Aufbau stabiler
Populationen.
e.) Gezielte Zucht der Geschlechter und Führung von „Zuchtbüchern“
bei bestimmten Arten (Erhaltungszuchtprogramme).
f.)
Internationale und nationale Zusammenarbeit von Züchtern zur
Bestandssicherung von gefährdeten Arten.
g.) Zusammenführen der Geschlechter für Erhaltungszuchten.
h.) Sammeln von Daten der fachgerechten Haltung und Zucht in
menschlicher Obhut (Terrarienhaltung) und bei der Feldforschung.
Internationale und nationale Zusammenarbeit von Feldforschung und Privatzüchtern.
i.) Die Archivierung der erhobenen Daten.
j.) Die Kooperation mit nationalen und
internationalen Behörden und auf Wunsch
deren Beratung.
k.) Die Ermittlung unveränderlicher Kennzeichen unter Berücksichtigung
des bestehenden Tierschutzgesetzes.
§
3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
a.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person und jede juristische Person des Privaten oder Öffentlichen Rechts
werden.
b.) Die
Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen.
c.) Wird die Mitgliedschaft verwehrt, so ist
dem Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde auf der nächsten
Mitgliederversammlung einzuräumen.
§ 5:
Verlust der Mitgliedschaft
a.) Mit dem Tode des Mitglieds.
b.) Die Mitgliedschaft erlischt
durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt muss
schriftlich bis zum 30. September eines jeden Jahres erfolgen.
c.) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder eine ehrenrührige
Handlung begeht.
d.) Bei Ausschluss steht den Betroffenen das
Beschwerderecht in der Mitgliederversammlung zu; deren Beschluss ist endgültig.
§ 6: Rechte und Pflichten der
Mitglieder
a.) Die Mitglieder haben das Recht, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in allen
Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme.
b.) Die Mitglieder haben beim Ausscheiden
oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch
auf Rückzahlung
des Vereinsvermögens und der Aufnahmegebühr.
c.) Die Mitglieder haben die Pflicht, den
Verein und seine Ziele zu fördern und die Satzung einzuhalten.
§ 7:
Organe
a.)
Der Vorstand
b.) Die Mitgliederversammlung
§ 8: Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Ersten Vorsitzenden
- dem Zweiten Vorsitzenden
- dem Dritten Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
Die Vorsitzenden vertreten jeder für sich allein den Verein
nach § 26 BGB. Im Falle der Repräsentation ist mit wenigstens einem
Vorstandsmitglied Rücksprache zu halten.
Bei Beschlüssen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über alle
Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr
zusammen.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Aufwendungen für den
Verein und deren Erstattungen richten sich nach den Richtlinien des Öffentlichen
Dienstes.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9: Wahl des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die
Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
ergänzt sich der Vorstand selbst, bis das neue Vorstandsmitglied durch
die Vereinsmitglieder gewählt wird.
§ 10: Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf
einberufen Die Einberufung kann telefonisch erfolgen und ist jedem
Mitglied mindestens 2 Wochen vorher mitzuteilen.
Zur Hauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung 4 Wochen vor dem Termin einzuladen.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann von
mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen
gefordert werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied
geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge von
mindestens 10 Prozent der Mitgliedern müssen auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, welches vom Schriftführer und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11: Satzungsänderung
Satzungsänderungen können
nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Änderungstext
den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
§ 12: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer dafür
schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Das Vereinsvermögen fällt nach der Abwicklung an
die Frankfurter Zoologische Gesellschaft e.V.
Bergkamen, den 19.05.99 |